1. Wer erhält eine solche Entlastung in der Pflegeversicherung?
Arbeitnehmer mit mehreren Kindern werden ab dem 2. Kind bis zum 5. Kind entlastet. Dies gilt bis zum Ende des Monats, in dem das Kind jeweils sein 25. Lebensjahr vollendet hat. Danach entfällt der Abschlag für diese Kinder.
Wie hoch ist diese?
Ab dem 2. Kind bis zum 5. Kind in Höhe von 0,25 % je Kind – bis zum Ende des Monats, in dem das Kind jeweillige Kind das 25. Lebensjahr vollendet hat.
Mit den bisherigen Kinder-Berücksichtigungen in der Pflegeversicherung führt dies ab dem 01.07.2023 bei Arbeitnehmern zu folgenden Beiträgssätzen:
Beitrag für | Gesamtbeitrag | Arbeitnehmer |
---|---|---|
Kinderlose | 4,00% | 2,30% |
Eltern mit einem Kind (Beitragssatz bleibt lebenslang bestehen) |
3,40% | 1,70% |
Eltern mit 2 Kindern | 3,15% | 1,45% |
Eltern mit 3 Kindern | 2,90% | 1,20% |
Eltern mit 4 Kindern | 2,65% | 0,95% |
Eltern mit 5 und mehr Kindern | 2,40% | 0,70% |
Was ändert sich im Beitragssatz für den Arbeitgeber?
Der Beitragssatz des Arbeitgebers zur Pflegeversicherung bleibt in jedem Fall gleich.
Was muss der Arbeitnehmer veranlassen, damit der Entlastungsbetrag in der Lohnabrechnung ab 01.07.2023 berücksichtigt wird?
Jeder Arbeitnehmer sollte seinen Arbeitgeber bzw. den mit der Lohnbuchhaltung beauftragten Dritten über die Elterneigenschaft ab dem Zeitpunkt 01.07.2023 informieren. Hierfür stellen wir das Formular „Nachweis der Elternschaft“ zum Download zur Verfügung. [ Herunterladen ]